Der Sachverständige
Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet.
Der gerichtliche Sachverständige ist Helfer des Gerichts und stellt diesem sein Fachwissen zur Verfügung. Im Interesse der Qualität der Rechtspflege muss daher hervorragende Sachkunde, aber auch Objektivität, Unabhängigkeit und Verlässlichkeit verlangt werden.
Das Gutachten
Ein Gutachten ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Es enthält Darstellungen von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Der Sachverständige erstellt in der Regel schriftliche Gutachten oder Stellungnahmen.
Das Gerichtsgutachten
Der Sachverständige wird nach Anhörung der Parteien von Amts wegen durch das Gericht bestellt (§ 351 öZPO). Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist (§ 353 Abs. 1 öZPO).
In Österreich werden die Sachverständigen vom Gericht in der Regel aus der Liste der allgemein beeideten Sachverständigen ausgewählt. Das Gerichtgutachten basiert zu großen Teilen auf einem umfassenden Aktenstudium sowie Besichtigungen vor Ort.
Das Privatgutachten
Der Ablauf und die Inhalte der privaten Sachverständigentätigkeit sind im Grunde genommen mit dem der gerichtlichen Tätigkeit identisch. Der Unterschied besteht in der Art der Beauftragung, welche nicht durch das Gericht, sondern durch Privatpersonen, Organisationen, Gesellschaften oder auch Behörden durchgeführt wird.
Warum ein Privatgutachten?
• Vermittlung von Fachwissen
• Nachweis von Tatsachen oder Sachverhalten gegenüber Dritten
• Geltendmachung von Ansprüche ohne gerichtliche Auseinandersetzung und deren Folgekosten
• Feststellungen von Sachverhalten um Meinungsunterschiede beizulegen
• Gutachterliche Bewertungen von Soll- und Ist-Zuständen